Home Beruf+Bildung 1831 – Halle: “Verbot der Darlehnsgabe an Soldaten”

1831 – Halle: “Verbot der Darlehnsgabe an Soldaten”

by Arthur Piefke

1831 veröffentlichte das Hallische patriotische Wochenblatt einen interessanten Beitrag über das in Sachsen allerorten geltende preußische Landrecht.
Aus wichtigem Anlass. Wie die Redaktion glaubhaft versicherte.

Halle gehörte seit 1815 erneut zu Preußen und lag in wechselnden Landkreisen in der „Provinz Sachsen“.

Seit März 1830 sammelten sich vorrevolutionäre Gruppen der Bürger Deutschlands, welche nicht zurück in die Zeit vor die napoleonischen Staatsverhältnisse geführt werden wollten und sich noch nicht überregional organisiert, aber schon laut und deutlich fordernd meldeten.
Nach der blutigen Juli-Revolution 1830 in Paris versetzten die beunruhigten Herrschenden deutscher Kleinstaaten ihr kriegserfahrenes Militär in Bereitschaft, um aufmüpfige Bürger zur alten, rekonstruierten Ordnung zu bringen.
Offenbar wurde dabei allerdings das Recht Preußens immer wieder gebrochen. Und dies scheinbar ausgerechnet ausgehend vom Militär und denen, die an ihnen verdienen wollten.

Der Magistrat der Stadt Halle (Dr. Medllin, Bertram, Schwetschke) sah sich also veranlasst, das Volk am 18. April 1831 an folgende, gültige Verordnung zu erinnern.

Heute auf den Tag genau vor 191 Jahren.

Im gültigen Landrecht preußischer Obrigkeit hieß es:

Theil 1, Titel 11, § 700
Die Aufnahme von Darlehn ist „Unterofficiers, gemeinen Soldaten und deren Weibern“ ausdrücklich untersagt.
Es sei denn, deren „Chefs“ hätten ihre „Erlaubniß“ dazu schriftlich gegeben.

Theil II, Titel 20, § 1314
Wer dagegen verstößt und einer „Person vom Militärstände gegen das Verbot der Gesetze“ dennoch einen „Credit“ gibt, wird in derselben Höhe wie der gewährte „Credit“mit einer Geldstrafe belegt.

Theil II, Titel 20, § 1315
Ist der Betrag oder „Vorschuß“ absichtlich gewährt worden, um „Schwelgereien und Ausschweifungen“ zu finanzieren, so hat der „Uebertreter“ des gültigen Rechts noch „außerdem eine der Hälfte des Vorschusses gleich kommende Geldstrafe verwirkt.“

Theil II, Titel 20, § 1318
Die gesetzmäßige Geldstrafe ist allen auferlegt, „die sich mit benannten Personen in dergleichen unerlaubte Verträge einläßt“. Dabei ist es vollkommen gleichgültig, ob es sich „erhellet, daß es in Eigennutz geschehen ist“.
Also schützt Dummheit nicht vor Strafe.


Abschließend weist der Magistrat ausdrücklich darauf hin, dass „diese Vorschriften zeither öfter unbeachtet geblieben sind“ und er es angesagt erachtet, das „Publikum“ durch diese Proklamation von neuem zu erinnern, dass es „streng darnach zu achten habe, um sich vor Nachtheil zu bewahren“.

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