In den Zeiten der „Vier Freien Städten des Deutschen Bundes“ erließ der hohe Rat der Hansestadt Lübeck etliche Verordnungen im Rahmen der Anpassung an einen gemeinsamen Standard ihrer Gerichtsbarkeit, welche auch Bergedorf einbezog.
Hier die 1830iger Verordnung zur Erteilung / Gewährung einer Betriebserlaubnis für Gaststätten und Beherbungsgewerbe mit Alkoholausschank.
1830, Jul. 30.
Verordnung
wegen der Wirthschaften und Krüge in Bergcdorf. Demnach die bisher in dem Städtchen Bergedorf bestandene Freiheit, Krugwirthschaften zu halten und Wein, Bier und Branntwein zu schenken, eine übergroße Zahl von Wirthschaften und Krügen veranlasset, auch sonst manche nachtheilige Folgen gehabt hat, also verordnen die Herren der beiderstadtischen Visitation hiedurch:
1. Es darf hinführo im Städtchen Niemand eine Wirthschaft, Nachtherberge oder Schenke haben, als wenn er dazu vom Rathe Concession erhalten hat.
2. Diese Concession gilt nur für die Person Dessen, dem sie ertheilt worden, und nur so lange, als derselbe seine Wohnung nicht verändert; selbige gehet weder auf die Wittwe oder Erben über, noch darf sie veräußert oder miethweise einem Anderen überlassen werden.
3. Für die Ertheilung neuer Concessionen ist eine Gebühr von 5 bis 10 Rthlrn., nach Verhältniß der minderen oder mehreren Bedeutsamkeit der Wirthschaften, von den zu Concessionirenden an die städtische Kasse zu erlegen.
4. Diejenigen, welche jetzt im Besitze von Wirthschaften, Wein-, Bier- und Branntwein-Schenken sich befinden, sind zwar gleichfalls verbunden, Concessionen nachzusuchen, wenn sie ihren Betrieb fortsetzen wollen, jedoch ist denselben, aber nur nach der Modifikation sub 2., die Erlaubniß zu dem Ende unentgeltlich zu ertheilen.
Wie nun dem Rath des Städtchens die Ertheilung der Wirthschafts-Concessionen, nach vorgängiger Rücksprache mit dem Amtsverwalter in jedem einzelnen Falle, übertragen wird, so hat derselbe dabey besonders zu beachten, daß die Zahl der Wirthshäuser und Krüge das nothtwendige Bedürfniß nicht überschreite, so wie, daß Krugwirthschaft nicht an abgelegenen, polizeilicher Aufsicht nicht leicht zu unterwerfenden Orten, oder von nicht in gutem Rufe stehenden Personen getrieben werde; imgleichen darauf zu sehen, daß keiner ohne Erlaubniß Wirthschaft treibe oder schenke.
Publicatum, d. 30. Juli 1830