Home Recht und Ordnung 1799 – Todesanzeige abgeben

1799 – Todesanzeige abgeben

by de olde Grotmüdders

Hansi (75 J. aus NRW) hat etwas in uralten Manuskripten gefunden, aus dem wir erkennen können, dass es seinerzeit bereits amtliche und überraschend modern anmutende Vorschriften gab, wie und wo man einen Todesfall anzuzeigen hatte:

Leichenanzeige, Todesanzeige.
Das Bekanntmachen oder Ansagen der Verstorbenen, muß, nach unsern Gesetzen, zuerst und hauptsächlich bey der Geistlichkeit des Orts oder Kirchspiels geschehen, wofür die Hinterbliebenen zu sorgen haben.
Auf dem Lande geschieht dies ohne alle weitere Umstände.
In Städten thut es die sogenannte Leichen- oder Todtenfrau.
Sonst verrichtet in großen Städten der Leichen oder Todtenbitter mit dem Geschäft des Begräbnisses auch zu gleich das Ansagen und Bitten zur Leiche bey vornehmen Personen, oder man schickt einen Bediensten oder ein Mädchen in Trauer gekleidet, zu diesem Zwecke herum.

Auswärtigen Freunden schickt man keine gedruckte Trauerbriefe mehr, sondern benachrichtigt sie durch die öffentlichen Zeitungen und Intelligenzblätter davon.

Quelle: Ökonomisch-technologische Encyclopädie, F.J. Floerken, Nachfolger von Johann Georg Krünitz, Berlin – 1799

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