Ich habe mich mal wieder mit einer steinalten Veröffentlichung beschäftigt, die es vom Beginn der 18. Jahrhunderts (1721) bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts geschafft hat, immer wieder gedruckt und vervielfältigt zu werden. Auch heute noch sind „Reprints“ in Umlauf.
Ein in der Juristerei studierter und überaus erfahrener Herr Doctore Georg Paul Hönn (so die Schreibweise im Original von 1724), geboren 1662, verstorben 1747, machte sich die in damaliger Zeit schier unglaubliche Mühe, ein Buch über die landläufig allgemein üblichen und auch sehr speziellen Betrugsmaschen aller Gesellschaftsstände zu schildern.
Das „Betrugs-Lexikon“ war seit 1721 sein mit Abstand erfolgreichstes Buch und machte ihn weit über die Grenzen der Deutschen Reichsgebiete bekannt (nicht immer und überall beliebt), denn die hierin aufgelisteten Manöver zum Nachteil der Bürger waren natürlich in ganz Europa bekannt und weit verbreitet. Es war seinerzeit natürlich nicht gern gesehen, so etwas in „aller Öffentlichkeit“ aufzudecken und „breitzutreten“!
Das Buch war (und ist es tatsächlich bis heute immer noch) hoch interessant und ungemein lehrreich. Jedermann konnte verstehen um was es ging, weil jedermann jemanden kannte, auf den das eine oder andere Beispiel zutraf (und heute auch noch zutrifft).
Auf der Website „Deutsche Biographie“ ist ein ausführlicher Artikel über diesen außergewöhnlichen Schriftsteller erschienen.
https://www.deutsche-biographie.de/sfz32871.html
Wikipedia (auch hier gibt es natürlich einen Eintrag) weist auf Vorurteile rassistischen Charakters aus der Zeit der Verbreitung des Buches hin. Heutzutage ein No-Go. Bis in das frühe 20. Jahrhundert dachte man sich offenbar nichts dabei.
Meine Bewertung: „Unerwartet spannend und voller Bezüge auf die heutige Zeit“.
Mit meiner Beurteilung bin ich ganz bestimmt nicht allein.
Hönns Buch hat seine Aktualität auf ganz unheimliche Art niemals verloren.
Und hier geht es zu meinem esten Beitrag aus dem Betrugs-Lexikon (1724):
Richter betriegen:
1) Wenn sie heimlich Geschencke nehmen, und sich durch solche bewegen lassen, dem Unschuldigen, und dem, der eine gerechte Sache hat, Unrecht, dem Schuldigen und Ungerechten aber Recht zu sprechen.
2) Wenn sie in Bestraffung der Unterthanen nicht so wol auf dererselben Besserung, welches doch der vornehmste Zweck der Bestraffung seyn soll, als vornehmlich auf ihren und ihrer Principalen Privat-Nutzen gehen.
3) Wenn sie nach Inrotulation derer Acten, so zum Verspruch Rechtens zu verschicken, einem Theil zum besten etwas darzu oder davon thun.
4) Wenn sie ihre Berichte, einer Parthey zum Vortheil, entweder zu langsam, oder zu unvollkommen, mit Auslassung einiger ihnen doch an Hand gegebenen Umstände, erstatten, auch wol die Acta nicht complet mitschicken.
5) Wenn sie bey Gebung der Bescheide in Klag-Sachen, nicht der Gebühr nach auf vorhergehende genugsame Verhöre beyder Partheyen und in gewöhnlicher Gerichte-Stelle, sondern nur obenhin verfahren, also, daß mancher einfältige Mann, der zumahl keinen Beystand hat, auch verhero sich auf die Sache nicht recht gefaßt gemacht, nicht ehe, als da man auff die Execution dringet, innen wird, daß es ein endlicher Bescheid gewesen, und folglich ein und ander Suspenviv-Mittel nicht dargegen eingewendet werden kan.
6 ) Wenn sie die Unterthanen mit allzuvielen und hohen Gerichts-Gebühren übernehmen, auch in den Sachen viel Unnöthiges thun, daß derer Gerichts-Sportuln nur desto mehr anwachsen sollen.
7) Wenn sie mit denen Delinquenten unter einer Decke liegen, solche nicht genugsam bewahren lassen, und dadurch, daß solche entkommen, selbst Anlaß geben.
8) Wenn sie es geschehen lassen, daß die streitenden Partheyen sich lange mit einander aufhalten, ehe es unter ihnen zu einem Vergleich oder Rechtlichen Ausgang der Sache kommt, damit sie nur bey solcher Verzögerung viele Gerichts-Sportuln davon tragen mögen.
9) Wenn sie die Gerichts-Sachen der Armen, Wittwen und Waisen, davon sie nicht viel zu hoffen haben, von einer Zeit zur anderen aufschieben und sie unter dem Vorwand anderer vielen Geschäffte, öffters abweisen, damit diese der Sache und vielen Lauffens endlich müde werden, und solche unausgemacht ersitzen lassen.
10) Wenn sie ihren guten Freunden und Anverwandten zu Gefallen sprechen, wie sie verlangen, und also daraus Casus pro Amico machen.
11) Wenn sie, wie Mengering in Scrutinio Consc. Catech. cap. 7 qu. 48 schreibet, ihrer Ober-Herren Befehlen, die einer oder der andere Part zu Behuf seines Rechtens aus.gebracht, nicht treulich noch mit Fleiß nachkommen, sondern dieselbigen unterschlagen, verhehlen, und nichts desto weniger ihres Sinnes und Gefallens fortfahren, auch mit ungleichen Gegen-Berichten solche Befehle annulliren und aufheben.
12) Wenn sie die Inquisitions-Processe, die doch in solchen Fällen schleunig, aber dabey auch bedächtlich und denen Rechten gemäß fürzunehmen, zu derer verhaffteten grossen Beschwerniß, ihres Interesses wegen, auf lange Zeit verschieben und hinausziehen.
13) Wenn sie von diesem oder jenem Theil Geld nehmen, und die Tortur entweder schärffer oder gelinder, als dem Urtheil oder der Rechtlichen Erkenntniß gemäß ist, an dem Maleficanten vollziehen lassen.
14) Wenn sie die hinter die Gerichte gelegte Geld-Sorten entweder zu ihrem Nutzen, ohne Zahlung einiges Zinses, gebrauchen, und hierzwischen die interessirte Personen, denen solche Gelder zukommen und ausgeantwortet werden sollen, von einer Zeit zur andern herum ziehen, oder gar die deponirte Müntz-Sorten mutiren, und an statt der guten geringere hinterlegen und einschieben, wovon abermahls Mengering 1.c.cap.II.qu.100 mit mehrern handelt.
15) Wenn sie die ordentlichen Gerichts-Tage, dazu die arme Leute citiret werden, offtmals um nichtiger und geringer Ursachen willen, einem Theil zu gefallen, aufschieben, und dadurch die andere Parthey in Schaden und Unkosten, auch Versäumung ihrer Nahrung bringen.
16 ) Wenn sie eine geringe Sache, welche sie summarisch vor sich hätten erörtern können, stracks zum Process verweisen, oder veranlassen, daß die Verschickung der Acten, ohne Unterschied der Sachen, sie treffe auch noch so wenig an, ihrer Sportuln wegen vor sich gehen muß.
17) Wenn sie zancksüchtige, gottlose und fried-häßige Leute hegen und dulten, damit sie denenjenigen, welchen sie nicht gut sind, allen Verdruß anthun mögen.
18) Wenn sie über diejenigen Transactiones, Testamenta, Kauff-Tausch- und andere dergleichen Contracte, die vor ordentlicher Gerichts-Stelle aufgerichtet und bestättiget worden, nicht steiff und fest halten, da sie doch ein ehrliches davor hineingestrichen haben, sondern selbst dem Gegentheil Anlaß geben, wie er ein und dem andern Punct anders, als es gemeynet, auslegen und sich zu Nutzen machen könne, nur daß sie dadurch zu neuem Streit Thür und Angel eröffnen, und ihre Pfeiffe darbey schneiden mögen.
19) Wenn sie sich von dem Maleficanten selbst, oder per Tertiujm mit Geld bestechen lassen, daß sie jenen auf alle Art und Weise durchhelffen mögen.
20) Wenn sie in peinlichen Sachen nicht so wol aus Liebe zur Justitz, als durch Practiquen und lose Griffe den Delinquenten ums Leben, die Nachkommen aber in Schimpff und an Bettelstab bringen helffen, indem sie die Denunciationes oder Rügen selbst erdichten, und zu Papier bringen, hernach aber andere veranlassen, daß sie solche mundiren, im Namen der Äeltisten der Gemeinde unterschreiben, und mit Siegeln bedrucken lassen, selbst aber mit denen Leuten, auf vorher geschehene Erkundigung ihres Vermögens, zufahren, und sie ohnerachtet ihr Verbrechen so gar criminell nicht ist, gefänglich setzten lassen, wovon Ahasveri Fritschens Tr. de Peccatis Quxstorum p.141.sq. mit mehrern nachzulesen.
21) Wenn sie aus falschen Acten eine Urtheils-Frage abfassen, allerhand Vorstellungen, welche hernach von den Scabinis aufs fleißigste vorgestrichen und angemercket werden, machen, und diese also zu einem vor die Inquisiten schlimm ausfallenden Urtheil verleiten.
22) Wenn sie, da der Inquisit auf der Folter hänget, den Gerichts-Schreiber und Schöppen zusammt dem Hencker entweichen heissen, und bey den Inquisiten alleine bleiben, hernach aber den Gerichts-Schreiber in die Feder dictiren, was ihnen beliebet.
23) Wenn sie nach geschehener Execution die Criminal-Spesen, ohne vorhergehende Liquidation und erfolgter Moderation in grösserer Summa, als sie befugt, von des justificirten Erben oder Verlassenschaft einfangen.
Ein mehrers besiehe unter den Titul: Beamte und Cent-Richter.
Mittel:
1) Daß man zum erstenmahl so wohl dem Geld-oder Geldes werthe Geschencke nehmende Richter nach Anleitung der höchstlöblich-Königlich-Preußischen im Druck ausgelassenen Ordnung, als auch, die jenem bestechende Parthey mit empfindlich hoher Geld-Straff ad pias causa vor Waysenhäuser und dergleichen belegen, zum andern mahl aber solchen gottlosen Pflicht-vergessenen Manne vom Dienst schaffe.
2) Daß man zu richterlichen Stellen nur solche, welche gottesfürchtig und dem Geitz feind sind, erwehle,
auch 3) diesen solche Gerichts- und Proceß-Ordnungen vorschreibe, wodurch ihnen alle Gelegenheit zur Verlänger-oder Verzögerung derer Rechts-Sachen abgeschnitten werde.