Aus der Schweiz kam die Information, dass dort noch immer nach der alten Halsordnung geurteilt und gestraft wurde:
In Obwalden in der Schweiz wurde in Folge eines Urtheils des Regierungsrathes der wegen Diebstahls verurteilte R. Umschwand aus Kerns um den 17. Januar bei schneidenster Winterkälte durch den Scharfrichter von oben entblößt und vom demselben auf vorher vom Gerichte bestimmtem Wege für eine Viertelstunde vom Rathause zur Brücke und wieder zurück geführt. Dabei züchtigte ihn der Scharfrichter spruchgerecht mit scharfen Rutenstreichen.
Eine im Mittelalter in ganz Europa übliche Strafe, der dann zumeist die Ausweisung aus der Stadt – ins Elend – folgte, nachdem der so Bestrafte vorher den Eid abgegeben haben musste, dass er sich an den Richtern oder dem Scharfrichter rächen würde.
Da ein so Verurteilter vom Scharfrichter berührt worden war, war er entehrt, unrein und quasi vogelfrei, was bei einem derartigen Winterwetter seinen nahen Tod vor den Toren der Stadt bedeutet hätte.
Nicht zu vergessen sei, dass die Strafe des „Stäubens“ eher einer Mäßigung des für Diebstahls üblichen Todesurteils war. Wofür der „Verbrecher“ dankbar zu sein hatte.
Siehe die „Constitutio_Criminalis_Theresiana, die peinliche Gerichts- und Halsordnung der Maria Theresia von 1769“ u.a., die bis weit über die Mitte des 19. Jahrhunderts hinein praktiziert wurden.