München 6. Februar
Münchener Politische Zeitung Nr. 32
Sonnabend, den 6. Februar 1836
Seiten 210 – 211
Nach einer Bekanntmachung der bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, ist bei derselben die Girogeschäfts-Verwaltung in Thätigkeit getreten, wodurch nun diese sowohl für den Geschäftsmann als Privaten gleich nützliche, in den meisten großen Städten Europa’s bereits wohltätig wirkende Einrichtung, auch in München als ein neuer Zeuge der weisen Regierung Sr. Majestät unseres allgeliebten Königs L u d w i g besteht.
Demnach kann jeder dahier ansäßige immatrikulirte und börsenfähige Geschäftsmann, dann jeder dahier wohnende Aktionäre der Bank, sich eine Rechnung auf dem Girobuch gegen Entrichtung von 5 fl. Gebühr für die erste Seite und 2 fl. 30 kr. für jede folgende Seite , eröffnen und nach Belieben Gelder selbst oder durch Andere in die Bank zahlen, und wieder selbst oder von andern daraus erheben, oder auf Rechnung eines Andern überschreiben lassen; nur dürfen die Summen nicht unter 100 fl. betragen.
Für eingezahlte Gelder ertheilt die Bank eine Bescheinigung, und gegen zu erhebende Gelder werden der Bank kurz abgefaßte quittirte Anweisungen oder Empfangsscheine ertheilt, so daß die Einzahlungen, Auszahlungen geschehen, und da eine Seite im Girobuch erst dann beendigt ist, wenn entweder im Soll oder im Haben 30 Zahlungs- oder Umschreibungs-Posten vorgekommen sind, so können gegen die besagte Gebühr sehr große Summen bezahlt und verrechnet werden, während für eine Zahlung oder Umschreibung nur 3 kr. oder darunter trifft.,
Es ist bestimmt sehr angenehm, gegen so äußerst geringe Kosten Zahlungen mit wenigen Zeilen leisten zu können, und dadurch die Zeitversäumniß mit dem Zählen des Geldes und den Schaden durch falsche Münzen zu beseitigen; nicht minder wichtig ist aber auch die Beruhigung, seine Baarschaft ganz sicher aufbewahrt zu wissen, da die Bank dafür haftet und der Eigenthümer dennoch stets sehr schnell darüber verfügen kann, weshalb ohne Zweifel die dahiesigen Geschäftsleute und Privaten, welch‘ letztere sich durch den Ankauf einer Bankaktie, oder dermal einer Promesse, das Recht der Theilnahme erwerben, zur Bequemlichkeit und Sicherheit allgemein diese wohlthätige Anstalt benützen werden.
Aus dem niedrigen, wohl kaum die Verwaltungskosten deckenden Ansatz der Gebühren, geht übrigens hervor, daß die Administration die billige Ansicht gefaßt hat, die Benützung dieser Anstalt möglichst zu erleichtern.